Förderrichtlinien und Förderhöhen
Mit Wirkung vom 12.Juli 2010 traten die neuen Förderrichtlinien zur Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft. Wesentliche Änderung ist die wegfallende Fördermöglichkeit von Biomasseanlagen bei Neubauten. Es werden nur noch Anlagen im Gebäudebestand gefördert.
Aktuelle Förderrichtlinie ab Juli 2010
- Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Juli 2010)
- Übersicht Basis - u. Bonusförderung (Juli 2010)
Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 KW bis 100 KW Nennwärmeleistung:
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000 Euro.
- für Pelletkessel: 2000 Euro.
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
Pelletöfen sind grundsätzlich nicht mehr förderfähig.
